Fehlende Sicherungsmaßnahmen beim Auf- bzw. Abbau des Dachfanggerüstes sowie falsch dimensionierte, unvollständig aufgebaute oder vorzeitig entfernte Schutzwände können Absturzunfälle zur Folge haben. Der max. Höhenunterschied zwischen Absturzkante (Traufe) und Gerüstbelag darf 1,50 m nicht überschreiten; Mindestdurchgangsbreite zwischen der Dachkante und dem Fangnetz/Absturzsicherung muss mindestens 0,60 m sein.
Bei allen anderen Fanggerüsten (Giebelseiten, Flachdächer und leicht geneigte Dächer) muss die Mindestbelagsbreite bei einer max. Absturzhöhe von 2,00 m, mindestens 0,90 m betragen. Wenn aus arbeitstechnischen Gründen bei Dacharbeiten kein Seitenschutz verwendet werden kann, müssen stattdessen Dachfanggerüste angebracht werden, die ein Auffangen abstürzender Personen gewährleisten.
Dieses gilt für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern mit mehr als 22,5° bis 60° Neigung, wenn die Absturzhöhe ab Absturzkante (Traufe) mehr als 2,00 m beträgt.
Schutzwände von Dachfanggerüsten aus tragfähigen Netzen dürfen eine max. Maschenweite von 0,10 m nicht überschreiten. Der max. Spalt zwischen den einzelnen Belägen innerhalb einer Arbeitsfläche darf max. 6 cm betragen.
Für größere Öffnungen können Spaltabdeckungen eingebaut werden. Bei Dacharbeiten wird nach Betriebssicherheitsverodnung immer ein zusätzlicher Treppenturm benötigt. Diesen erhalten sie selbstverständlich ebenso von uns wie sämtliche Gerüste die sie zum Bearbeiten ihrer Dachfläche benötigen. Kombiniert als Fassaden- und Schutzgerüst, lassen sich somit sämtliche Fassadenteile im unteren Bereich und das Dach gleichzeitig bearbeiten.

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